Erbrecht

Ihr Erbe streit vermeidend regeln

Das Erbrecht in Deutschland genießt Verfassungsrang. Innerhalb der gesetzlichen Grenzendarf jeder auf seinen Tod verfügen was er für richtig und angemessen hält.

Mit einem Testament oder Erbvertrag können auch, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind, zu Erben bestimmt, die gesetzliche Erbfolge abgeändert oder z. B. Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Für fast jede gewünschte Regelung gibt es eine entsprechende Formulierung. Wir beraten Sie gern.

Nach der Beurkundung registrieren wir ihre Verfügung im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Dadurch wird sichergestellt, dass ihre Verfügung bei ihrem Tod berücksichtigt und der notariell beurkundete letzte Wille verfahrensrechtlich umgesetzt wird. Die Erben brauchen so nichts weiter zu veranlassen. Die Erben erfahren aber erst nach dem Todesfall von der hinterlegten Verfügung und werden erst nach ihrem Tod benachrichtigt.

Young family

Welche Formen der Verfügungen gibt es im Erbrecht?

Ein Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren errichtet werden. Handschriftliche Testamente enthalten oft Fehler oder Unklarheiten, die später zu Streit, auch vor Gericht, führen können. Einen Erbvertrag kann man nur vor dem Notar errichten.

Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von mehreren Personen. Hier können auch nicht verheiratete Personen zusammen testieren.

Welche Gestaltungsinstrumente gibt es im Erbrecht?

Notare verwenden mehrere Gestaltungsinstrumente, wenn sie Mandanten bei der Erstellung ihres Testaments oder ihres Erbvertrages unterstützen. Diese Instrumente werden im Zusammenhang mit der Auswahl der Erben eingesetzt und stellen sicher, dass der letzte Will des Erblassers rechtssicher und gültig ist.

Sollen manche Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände oder einen bestimmten Geldbetrag aus dem Nachlass erhalten, können Sie ein Vermächtnis anordnen. Das Vermachte geht dann nicht sofort mit dem Tod ins Eigentum des Bedachten über, vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Wenn eine Person erwartet, dass ihre Erben die Testamentsvollstreckung aufgrund ihrer Jugend, Unqualifikation oder gesundheitlicher Probleme nicht bewältigen können, kann sie die Testamentsvollstreckung anordnen. Dem Testamentsvollstrecker obliegt es, den Nachlass in Besitz zu nehmen, den Willen des Testamentsvollstreckers umzusetzen und das Erbe ggf. unter den Erben zu verteilen. 

Eltern können für ihr Kind einen Vormund ernennen, falls beide Eltern sterben. Dies geschieht durch Verfügung von Todes wegen.

Laden Sie hier die nötigen Dokumente herunter.

Teilen Sie uns Ihr Anliegen über unsere Datenblätter mit!

Erbauseinandersetzung
Erbscheinantrag
Testament Datenblatt
Erbausschlagungserklärung
FAQ

Häufig auf Google gestellte Fragen.

Hier finden Sie die Fragen und Antworten, die von den meisten Menschen auf Google bezüglich des Erbrechts gefragt werden.

Haben Sie weitere Fragen, die hier nicht aufgelistet sind, dürfen Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkel, Urenkel, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (also Enkel des Erblassers) über.
 
Ohne Testament oder Erbvertrag erbt der überlebende Ehepartner im Normalfall nach gesetzlicher Erbfolge zunächst immer ein Viertel des Nachlasses. Ist man verheiratet, hat jedoch keinen Ehevertrag, kann sich der Erbteil des Ehepartners auf die Hälfte erhöhen.
 
 
Beispiel zur Höhe des Pflichtteils für Kinder:

Demzufolge hat das Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % des Nachlasses. Bei zwei Kindern und einem unverheirateten Erblasser, erhält jedes Kind einen Pflichtteil von 25 %, da die gesetzliche Erbquote für jedes Kind bei 50 % des Nachlasses liegt.
 
 
Grundsätzlich hat die im Testament festgelegte gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Davon zu Trennen sind Pflichtteilsansprüche!
Der Pflichtteil beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages existiert, dann greifen die §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und legen fest, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die gesetzliche Erbfolge ist aber in fast allen Erbfällen immer nur die zweitbeste Lösung.
 

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Beispielhafter Ablauf

Sobald jemand den Notar mit der Vorbereitung der Beurkundung beauftragt, beginnt der Prozess. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Abbruch des Verfahrens mit Kosten verbunden. Solange der Notar keinen Entwurf erstellt hat, sind die Gebühren deutlich geringer als nach Erstellung und Versendung eines Entwurfes.

Teilen Sie uns mit, was beurkundet werden muss. Sie müssen keine rechtlichen Angaben machen. In der Regel reicht es aus, wenn Sie uns in eigenen Worten mitteilen, was Sie lösen oder erreichen wollen. Die Form ist Sache von uns.

Wenn eine Partei nicht gut genug Deutsch spricht, teilen Sie uns dies bitte zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit. Zum Termin muss dann ein Übersetzer hinzugezogen werden. In manchen Fällen muss das Dokument auch schriftlich übersetzt werden. Beides erfordert zusätzliche Zeit.

Der Notar erstellt anhand der von Ihnen erhaltenen Informationen einen Entwurf. Denken Sie daran, dass ein Notar nur Informationen in einem Entwurf berücksichtigen kann, die Sie oder die andere Partei ihm zur Verfügung stellen. Wenn Sie dem Notar Informationen (absichtlich oder nicht) vorenthalten, wird der Entwurf Ihrer Situation nicht vollständig gerecht.

In der Regel schickt Ihnen ein Notar einen Entwurf, damit Sie sich auf ihren Termin vorbereiten, eventuelle Lücken ausfüllen und eventuell noch vorhandene Ungenauigkeiten korrigieren können. Sobald der Notar den Entwurf verschickt hat, sind die Kosten für die Beendigung des Verfahrens erhöht.

Sollten Sie Änderungen oder Ergänzungen haben, teilen Sie dies bitte rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin dem Notar mit. Der Notar hat dann genügend Zeit, Änderungen und Ergänzungen zu prüfen und einzufügen. Und er kann den überarbeiteten oder ergänzten Entwurf vor der Beurkundung erneut an alle relevanten Personen zur Überprüfung senden.

Teilen Sie deshalb ihre Änderungswünsche so früh wie möglich mit, um auch den anderen Beteiligten genug Zeit zur Überprüfung des Entwurfes bei Änderungen zu geben.

Nachdem sich die Beteiligten und der Notar auf den Urkundentext geeinigt haben, kann ein Beurkundungstermin vereinbart werden.

Der Termin beginnt mit der Feststellung der Personalien. Bringen Sie also bitte gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass) mit.

Wenn Sie noch weitere Dokumente mitbringen müssen, teilen wir ihnen dies im Normalfall mit. Es schadet aber nicht, wenn Sie mehr Unterlagen als benötigt dabeihaben. Sofern wir von Ihnen amtliche Urkunden (wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Erbscheine, Testamente und Gerichtsakten, notarielle Urkunden) benötigen, benötigen wir in der Regel das Original, manchmal reichen auch beglaubigte Kopien. Eine einfache normale Kopie reicht oft nicht aus.

Der Notar liest Ihnen den vollständigen Text der Urkunde vor und stellt Ihnen alle Anlagen (z.B. Pläne) zur Ansicht zur Verfügung.  Das Vorlesen des Vertrages mag etwas altmodisch erscheinen, stellt aber sicher, dass alle Beteiligten den vollständigen Vertragstext mindestens einmal gehört haben. Auch kann der Notar den Inhalt der Urkunde beim Vorlesen besser prüfen. Sie werden überrascht sein, wie viele Ungereimtheiten Ihnen erst beim Vorlesen auffallen.

Während des Termins erläutert Ihnen der Notar den Inhalt der Urkunde. Stellen Sie im Termin alle Fragen die ihnen auf dem Herzen liegen. Im Termin aufkommende Fragen lassen sich in den meisten Fällen schnell im Termin klären.

Wenn Sie nach dem Vorlesen der Urkunde und dem Klären Ihrer Fragen mit dem Inhalt der Urkunde einverstanden sind, unterschreiben Sie diese. Anschließend unterschreibt auch der Notar. Damit ist die Beurkundung beendet.

Der Notar bringt auf dem Originaldokument sein Siegel an. Die Abschriften werden dann vom Original abgefertigt.  Diese Kopien können als beglaubigte Kopien oder einfache Kopien erstellt werden.

Jeder Beteiligte erhält die vorgesehenen Ausfertigungen oder Abschriften übersandt. Gleichzeitig bekommen Sie normalerweise auch unsere Rechnung.

Im Anschluss an den Termin vollzieht der Notar die Urkunde, d. h. er führt die gewünschten rechtlichen Veränderungen herbei.

Manchmal erfordert die Urkunde, dass der Notar Verzichtserklärungen, Vorkaufsrechtsbescheide und andere Dokumente einholt, um die Urkunde ordnungsgemäß abzuwickeln.

Dem Notar obliegt ferner die Überwachung bestimmter Tätigkeiten, teilweise auch als Treuhänder. Beispielsweise informiert er den Käufer über die Fälligkeit des Kaufpreises.

Anträge beim Grundbuchamt oder Handelsregister werden vom Notar auf der Grundlage einer Urkunde eingereicht. In der Urkunde wird dem Notar hierzu eine Vollmacht erteilt oder er ist kraft Gesetzes antragsbefugt.

Wenn die Urkunde endgültig abgewickelt und der gewünschte Erfolg eingetreten ist, informiert Sie der Notar noch einmal abschließend.

 

Bitte entschuldigen Sie, unsere Formulare stehen bald zum Download zur Verfügung

Bis dahin können Sie uns jederzeit zu unseren Öffnungszeiten anrufen und wir helfen Ihnen gerne persönlich weiter.

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